Artikel 4 VO (EU) 2020/1641
Amtliche Bescheinigung
Jede Sendung für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken im Sinne des Artikels 1 darf nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihr eine ordnungsgemäß ausgefüllte amtliche Bescheinigung nach dem Muster im Anhang beiliegt.
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