Artikel 2 VO (EU) 2020/1652

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2021.

Jedoch gilt

a)
Artikel 1 Absatz 1 ab Inkrafttreten dieser Verordnung für die Vorlage der Betriebsbögen für das Rechnungsjahr 2019;
b)
Artikel 1 Absatz 3 in Bezug auf die in Anhang VIII Tabelle A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 eingefügten Variablen A.OT.230.C, A.OT.231.C und A.OT.232.C ab dem Rechnungsjahr 2023.

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