Artikel 1 VO (EU) 2020/1652
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 10 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die die Datenübermittlung beinträchtigen können, informieren die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über den Stand der Datenerhebung und -übermittlung und schlagen eine Lösung für die Datenübermittlung vor. Nach Prüfung der übermittelten Informationen kann die Kommission die in Unterabsatz 1 genannte Frist ausnahmsweise einmal um höchstens 3 Monate verlängern.”
- 2.
- Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
- 3.
- Anhang VIII wird gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
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