Artikel 1 VO (EU) 2020/1652

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 10 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die die Datenübermittlung beinträchtigen können, informieren die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über den Stand der Datenerhebung und -übermittlung und schlagen eine Lösung für die Datenübermittlung vor. Nach Prüfung der übermittelten Informationen kann die Kommission die in Unterabsatz 1 genannte Frist ausnahmsweise einmal um höchstens 3 Monate verlängern.”

2.
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
3.
Anhang VIII wird gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

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