Präambel VO (EU) 2020/1652
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 5a Absatz 2, Artikel 5b Absatz 7, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 sowie Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission(2) sind Verfahren und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission festgelegt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind einige Mitgliedstaaten 2020 mit außergewöhnlichen administrativen Schwierigkeiten konfrontiert, die auch die fristgerechte Übermittlung der Betriebsbögen für das Rechnungsjahr 2019 an die Kommission beeinträchtigen könnten. Um den Mitgliedstaaten unter derartigen außergewöhnlichen Umständen die Arbeit zu erleichtern, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Frist für die Datenübermittlung unter bestimmten Bedingungen zu verlängern. Die vorgeschlagene Änderung sollte ab dem Rechnungsjahr 2019 gelten.
- (2)
- In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 ist die Entsprechung zwischen den Rubriken gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission(3) und den Rubriken der Betriebsbögen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) dargelegt. In diesem Anhang sind die Begriffe „Standardoutput” (SO) und „Standardoutput-Koeffizient” (SOC) definiert. Beide Begriffe und Abkürzungen sollten sowohl in englischer Sprache als auch in der EU-Amtssprache der jeweiligen Sprachfassung angegeben werden. Um allerdings den Vergleich und die Analyse zu erleichtern, sollten in den Abschnitten A ( „Betriebswirtschaftliche Einzelausrichtung” ) und B ( „Entsprechungstabelle und zusammenfassende Codes” ) in Anhang IV nur die englischen Abkürzungen (SO oder SOC) verwendet werden. Darüber hinaus sollten der Wortlaut und die Formatierung der Tabellen in Anhang IV verbessert und präzisiert werden. Anhang IV sollte daher durch einen neuen Text ersetzt werden.
- (3)
- In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sind Form und Gestaltung der in den Betriebsbögen enthaltenen Buchführungsdaten festgelegt. In die Tabelle A des genannten Anhangs sollten drei neue Variablen aufgenommen werden, die sich auf Erzeugerorganisationen beziehen. Das Ziel, die Position der Landwirte in der Lebensmittelkette zu verbessern, wird durch verschiedene Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) unterstützt. Die Erhebung von Daten über die Mitgliedschaft der Landwirte in Erzeugerorganisationen wird daher wertvolle Einblicke in die Auswirkungen der GAP bieten. Die vorgeschlagenen neuen Variablen sollten ab dem Rechnungsjahr 2023 für alle Mitgliedstaaten gelten. Mitgliedstaaten, die für einige oder alle der drei neuen Variablen keine Daten übermitteln können, können von der Übermittlung ausgenommen werden, wenn sie bei der Kommission vor dem 31. Mai 2021 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis die Daten zu den neuen Variablen bereits ab dem Rechnungsjahr 2021 zu übermitteln.
- (4)
- In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sind Form und Gestaltung der in den Betriebsbögen enthaltenen Buchführungsdaten festgelegt. Die in Anhang VIII Tabelle C und Tabelle I verwendeten Begriffe müssen berichtigt werden. Diese Tabellen müssen daher ersetzt werden.
- (5)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert werden. Die vorgeschlagene Änderung sollte ab dem Rechnungsjahr 2021 gelten.
- (6)
- Der Ausschuss des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14).
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