Artikel 2 VO (EU) 2020/1668

Zugang zum ICSMS

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Bezeichnungen der zuständigen Behörden und der Produktinfostellen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 Zugang zum ICSMS haben, und geben sie in das ICSMS ein.

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