Artikel 3 VO (EU) 2020/1668

Mitteilung von Verwaltungsentscheidungen zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs

Bei der Mitteilung einer Verwaltungsentscheidung nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/515 gibt die zuständige Behörde zusätzlich zum Hochladen einer elektronischen Kopie der Verwaltungsentscheidung folgende Informationen in das ICSMS ein:

a)
die nationale technische Vorschrift, auf deren Grundlage die Bewertung durchgeführt wurde;
b)
den Namen des Mitgliedstaats, in dem die Waren dem Wirtschaftsakteur zufolge rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden;
c)
die anwendbaren berechtigten Gründe des Allgemeininteresses, die von der nationalen technischen Vorschrift erfasst werden.

Die zuständige Behörde gibt jede Annullierung oder Rücknahme einer gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/515 mitgeteilten Verwaltungsentscheidung in das ICSMS ein.

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