Artikel 4 VO (EU) 2020/1668

Mitteilung vorübergehender Aussetzungen

Bei der Mitteilung einer vorübergehenden Aussetzung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/515 gibt die zuständige Behörde zusätzlich zum Hochladen einer elektronischen Kopie der vorübergehenden Aussetzung folgende Informationen in das ICSMS ein:

a)
die nationale technische Vorschrift, auf deren Grundlage die Bewertung durchgeführt wird;
b)
den Namen des Mitgliedstaats, in dem die Waren dem Wirtschaftsakteur zufolge rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden;
c)
die berechtigten Gründe des Allgemeininteresses für die vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/515.

Die zuständige Behörde gibt jede Annullierung oder Aufhebung einer gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/515 mitgeteilten vorübergehenden Aussetzung in das ICSMS ein.

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