Artikel 5 VO (EU) 2020/1668
Speicherfristen für personenbezogene Daten, die in den in das ICSMS eingegebenen Mitteilungen enthalten sind
Personenbezogene Daten, die in den in das ICSMS eingegebenen Mitteilungen enthalten sind und in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, werden im ICSMS fünf Jahre nach folgenden Zeitpunkten automatisch gelöscht:
- a)
- der Mitteilung einer vorübergehenden Aussetzung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/515 oder
- b)
- der Mitteilung einer Verwaltungsentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/515, wenn diese Verwaltungsentscheidung nicht an SOLVIT übermittelt wurde, oder
- c)
- dem letzten Informationsaustausch gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/515 oder
- d)
- der Lösung des an SOLVIT übermittelten Falls.
Die Kommission gewährleistet durch technische Mittel die Löschung personenbezogener Daten nach Absatz 1.
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