Artikel 6 VO (EU) 2020/1668
Speicherfrist für personenbezogene Daten von ICSMS-Nutzern
Personenbezogene Daten einer natürlichen Person, die von einer zuständigen Behörde oder Produktinfostelle als ICSMS-Nutzer benannt wurde, werden spätestens einen Monat, nachdem die Kommission davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die natürliche Person kein ICSMS-Nutzer mehr ist, gelöscht.
Die Kommission gewährleistet durch technische Mittel die Löschung personenbezogener Daten nach Absatz 1.
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