Artikel 1 VO (EU) 2020/169

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2a wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, und
ii)
der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss wurde von der Bundesregierung Somalias oder ersatzweise von dem Mitgliedstaat, der die Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung bereitstellt, mindestens fünf Arbeitstage im Voraus von jeglicher Bereitstellung derartiger Finanzmittel, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung benachrichtigt, wie in Ziffer 11 der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen;.

b)
Folgende Buchstaben werden eingefügt:

ea)
die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau von Institutionen des somalischen Sicherheitssektors bestimmt sind, die keine Institutionen der Bundesregierung Somalias sind, und
ii)
der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss wurde von dem Mitgliedstaat, der die Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung bereitstellt, von jeglicher Bereitstellung derartiger Finanzmittel, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung benachrichtigt, und die Bundesregierung Somalias wurde parallel dazu mindestens fünf Arbeitstage im Voraus benachrichtigt, wie in den Ziffern 12 bis 15 der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen;
iii)
der Ausschuss hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Benachrichtigung keine ablehnende Entscheidung getroffen;

2.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Artikel 1 gilt nicht für:

a)
die Bereitstellung von Finanzmitteln und finanzieller Hilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder für Material, das für die Programme der Union oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich — bestimmt ist, die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführt werden, oder
b)
die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit solchem nichtletalen Gerät,

sofern der liefernde Mitgliedstaat oder die liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation den Ausschuss nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Voraus und ausschließlich zu dessen Information über diese Aktivitäten benachrichtigt hat.

3.
Artikel 3a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben, entsprechen den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen in der Zollgesetzgebung(*).

4.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 3c

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr, die Lieferung oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — der in Anhang III aufgeführten Komponenten von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten außerhalb dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Somalia sind verboten, es sei denn, die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats hat eine vorherige Genehmigung erteilt.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung nach Absatz 1, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gegenstände in Somalia bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht.

5.
Anhang III wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1); Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558)..

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