Präambel VO (EU) 2020/1713

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/477 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2019/159(2) führte die Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse ein. Es wurden zeitlich befristete Zollkontingente festgesetzt, wobei ein Zoll von 25 % zu entrichten ist, wenn die Einfuhren eine bestimmte Schwelle überschreiten, die dem durchschnittlichen Einfuhrniveau der Jahre 2015 bis 2017 entspricht.
(2)
Mit der Verordnung (EU) 2019/1382(3) führte die Kommission einen Mechanismus ein, der die gleichzeitige Anwendung dieses außerhalb des Kontingents geltenden Zolls und der für einige der Stahlerzeugnisse ebenfalls geltenden Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen verhindert.
(3)
Zu diesem Zweck wurden im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1382 alle Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für Waren aufgeführt, für die zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls die Schutzmaßnahmen galten, und es wurde der Antidumping- und/oder Antisubventionszoll angegeben, der erhoben werden sollte, sobald der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung kommt.
(4)
Am 6. Oktober 2020 führte die Kommission mit der Verordnung (EU) 2020/1408(4) endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan ein.
(5)
Wie in Erwägungsgrund 310 der Verordnung (EU) 2020/1408 ausgeführt, gilt der Mechanismus zur Verhinderung der gleichzeitigen Anwendung von Maßnahmen für diese Waren, da sie ebenfalls Schutzmaßnahmen unterliegen (Warenummer 8). Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/1382 sollte daher durch Aufnahme der Verordnung (EU) 2020/1408 geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für handelspolitische Schutzinstrumente —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 11.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten (ABl. L 227 vom 3.9.2019, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 325 vom 7.10.2020, S. 26).

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