Artikel 1 VO (EU) 2020/1770
Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen ausgenommen sind
Die Ausnahme von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen bei der Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt nicht für die Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.