Artikel 1 VO (EU) 2020/1770

Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen ausgenommen sind

Die Ausnahme von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen bei der Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt nicht für die Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

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