Artikel 1 VO (EU) 2020/1781

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1139

Die Verordnung (EU) 2016/1139 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Mit dieser Verordnung werden auch Einzelheiten für die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in den Unionsgewässern der Ostsee für Atlantischen Lachs (Salmo salar) in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 32 festgelegt.

2.
In Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Allerdings sind bei Atlantischem Lachs die auf die Kommission gemäß Unterabsatz 1 übertragenen Befugnisse auf die dort in Buchstabe a genannten Maßnahmen beschränkt.”

3.
Folgendes Kapitel wird eingefügt:

KAPITEL VI A

Artikel 8a Verringerung der Fangkapazität für Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee

(1) Mitgliedstaaten, die einen Aktionsplan gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Flottensegmente erstellt haben, zu denen Fischereifahrzeuge zählen, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee (im Folgenden „die drei betroffenen Bestände” ) gezielt befischt haben, können Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 durchführen.

(2) Unterstützung für Maßnahmen nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn der in Absatz 1 genannte Aktionsplan bestimmte Zielvorgaben für die Fangkapazitätsverringerung für Fischereifahrzeuge mit Fangmöglichkeiten für einen oder mehrere der drei betroffenen Bestände vorsieht.

(3) Die Mitgliedstaaten können ihren in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten jährlichen Bericht jederzeit übermitteln oder ändern, um ihren Aktionsplan darin aufzunehmen oder zu ändern.

(4) Die Gesamtfangkapazität eines Mitgliedstaats, der Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchführt, wird um die Menge verringert, die der Fangkapazität der Fischereifahrzeuge entspricht, die gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in den gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden Berichten jede Verringerung der Gesamtfangkapazität mit.

(6) Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 durchführen, teilen der Kommission den jährlichen Durchschnitt der Gesamtfangkapazität aller Fischereifahrzeuge, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt wurden, für die Jahre 2015 bis 2019 mit. Darüber hinaus teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtmenge der abgebauten Fangkapazität der Fischereifahrzeuge mit, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt waren.

(7) Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 durchführen, stellen sicher, dass die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt wurden, die der Kommission gemäß Absatz 6 mitgeteilte jährliche Durchschnittsfangkapazität nicht übersteigt, indem sie diesen Schiffsgruppen vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Abbaus der Fangkapazität oder bevor der betroffene Bestand drei Jahre lang oberhalb von MSY Btrigger gelegen hat — je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt — keine neuen Fangkapazitäten zuteilen.

4.
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die dort festgelegte Anmeldeverpflichtung für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens 250 Kilogramm Dorsch oder zwei Tonnen pelagische Arten an Bord mitführen.

5.
Artikel 14 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
250 Kilogramm Dorsch,.

6.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 14a Kontrolle der Fänge von Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee

Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle von Schiffen mit Beifangquote für Dorsch in der östlichen Ostsee oder mit Fangmöglichkeiten für Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee.

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