Artikel 2 VO (EU) 2020/1781
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
- a)
-
in Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Im Falle von Dorsch in der östlichen Ostsee gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) handelt es sich bei den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten zwei Kalenderjahren jedoch um die Jahre 2017 und 2018.
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden, es sei denn, es werden Maßnahmen zur endgültigen Einstellung erlassen, um die Ziele der folgenden Mehrjahrespläne zu erreichen:
- a)
- Mehrjahresplan für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer gemäß der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates(**);
- b)
- Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 für die Schiffe, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee gemäß Artikel 8a der Verordnung (EU) 2016/1139 gezielt befischt haben.
- c)
-
Absatz 4a erhält folgende Fassung:
(4a) Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2019/1022 zu erreichen, kommen ab dem 16. Juli 2019 für eine Unterstützung im Rahmen des EMFF in Betracht.
Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2016/1139 und insbesondere die in deren Artikel 8a aufgeführten Ziele zu erreichen, kommen ab dem 1. Dezember 2020 für eine Unterstützung im Rahmen des EMFF in Betracht.;
- d)
-
Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(6) Abweichend von Absatz 1 kann auch ohne endgültige Einstellung der Fangtätigkeit Unterstützung zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden, sofern die Schiffe für andere Tätigkeiten als den kommerziellen Fischfang umgebaut werden. Diese Abweichung gilt nicht für die nach Absatz 4 Buchstabe b gewährte Unterstützung.
- 2.
-
Artikel 114 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2024 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung des operationellen Programms im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).;
- (**)
Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).;
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