Artikel 1 VO (EU) 2020/1801
(1) Für die Zwecke der Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Betriebsinhabern aufgrund eines für das Kalenderjahr 2020 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2000 EUR überschreiten, um den Anpassungssatz von 2,906192 % gekürzt.
(2) Die Kürzung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kroatien.
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