Präambel VO (EU) 2020/1801

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/862 der Kommission(2) wurde der Anpassungssatz für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Kalenderjahr 2020 festgesetzt. Dieser Anpassungssatz wurde auf der Grundlage der im Haushaltsentwurf 2021 verfügbaren Informationen festgesetzt, wobei insbesondere ein Betrag der Haushaltsdisziplin in Höhe von 487,6 Mio. EUR für die Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt wurde.
(2)
Bei diesem Anpassungssatz wurde zudem berücksichtigt, dass gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Haushaltsdisziplin anzuwenden ist, damit die jährlichen Obergrenzen gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung eingehalten werden.
(3)
Während der Betrag der Haushaltsdisziplin zur Bildung der Reserve für Krisen im Agrarsektor auch weiterhin 487,6 Mio. EUR betragen muss, zeigen die verfügbaren vorläufigen Schätzungen in Bezug auf das noch ausstehende Berichtigungsschreiben Nr. 1 der Kommission zum Entwurf des Haushaltsplans 2021 über die Prognosen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben dennoch, dass der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/862 festgelegte Satz der Haushaltsdisziplin angepasst werden muss.
(4)
Auf der Grundlage der neuen Informationen, die der Kommission vorliegen, empfiehlt es sich daher, den Anpassungssatz gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vor dem 1. Dezember des Kalenderjahres anzupassen, für das der Anpassungssatz gilt.
(5)
Der geänderte Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(3) wurde noch nicht angenommen. Daher sollte als vorsorgliche Maßnahme und in Anbetracht des bereits sehr weit fortgeschrittenen Stadiums des Beschlussfassungsverfahrens für den Erlass der genannten Verordnung der für die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft im Haushaltsjahr 2021 verfügbare Nettosaldo in Höhe von 40368,0 Mio. EUR (Teilobergrenze gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020, angepasst um von den Mitgliedstaaten gemeldete Übertragungen zwischen dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und Direktzahlungen) für die Berechnung des Anpassungssatzes herangezogen werden.
(6)
Grundsätzlich erhalten Betriebsinhaber, die ihren Antrag auf Direktzahlung für ein Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die in das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, noch nach dieser Zahlungsfrist innerhalb bestimmter Beschränkungen verspätete Zahlungen an die Betriebsinhaber zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem späteren Haushaltsjahr getätigt werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die Beihilfeanträge in einem anderen Kalenderjahr als dem, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird, eingereicht wurden. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr eingereicht wurden, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.
(7)
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ist der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen geltende Anpassungssatz nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen anzuwenden, die im betreffenden Kalenderjahr 2000 EUR überschreiten. Außerdem gilt gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen der Anpassungssatz für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022. Deshalb sollte der in der vorliegenden Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in diesem Mitgliedstaat gelten.
(8)
Der geänderte Anpassungssatz sollte für die Berechnung aller Zahlungen herangezogen werden, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2020 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind. Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/862 im Interesse der Klarheit aufgehoben werden.
(9)
Damit der geänderte Anpassungssatz ab dem Zeitpunkt anwendbar ist, an dem die Zahlungen an die Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beginnen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Dezember 2020 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/862 der Kommission vom 19. Juni 2020 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2020 (ABl. L 197 vom 22.6.2020, S. 3).

(3)

COM(2020) 443 final.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

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