Artikel 4 VO (EU) 2020/1812
Aufstellung der EU-Typgenehmigungen
(1) Bei der Ausarbeitung der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten, für die Öffentlichkeit mithilfe des ETAES zugänglichen Aufstellungen mit den EU-Typgenehmigungen und den technischen Diensten verwenden die Mitgliedstaaten ein standardisiertes durchsuchbares Format. Die Mitgliedstaaten halten diese Aufstellungen auf dem neuesten Stand.
(2) In die in Absatz 1 aufgeführte(n) Aufstellung(en) werden folgende Angaben aufgenommen:
- a)
- Kennziffer des Mitgliedstaats, der den EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt hat, gemäß Anhang IV Nummer 2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission;
- b)
- Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens;
- c)
- Status der EU-Typgenehmigung „erteilt” , „geändert” , „versagt” oder „widerrufen” ;
- d)
- gegebenenfalls Name des für die Durchführung der Prüfungen verantwortlichen technischen Dienstes;
- e)
- Datum der Genehmigung des EU-Typgenehmigungsbogens.
(3) Eine Aufstellung der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten EU-Typgenehmigungen und technischen Dienste kann auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.