Artikel 4 VO (EU) 2020/1812

Aufstellung der EU-Typgenehmigungen

(1) Bei der Ausarbeitung der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten, für die Öffentlichkeit mithilfe des ETAES zugänglichen Aufstellungen mit den EU-Typgenehmigungen und den technischen Diensten verwenden die Mitgliedstaaten ein standardisiertes durchsuchbares Format. Die Mitgliedstaaten halten diese Aufstellungen auf dem neuesten Stand.

(2) In die in Absatz 1 aufgeführte(n) Aufstellung(en) werden folgende Angaben aufgenommen:

a)
Kennziffer des Mitgliedstaats, der den EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt hat, gemäß Anhang IV Nummer 2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission;
b)
Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens;
c)
Status der EU-Typgenehmigung „erteilt” , „geändert” , „versagt” oder „widerrufen” ;
d)
gegebenenfalls Name des für die Durchführung der Prüfungen verantwortlichen technischen Dienstes;
e)
Datum der Genehmigung des EU-Typgenehmigungsbogens.

(3) Eine Aufstellung der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten EU-Typgenehmigungen und technischen Dienste kann auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.