Artikel 1 VO (EU) 2020/1816
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Aktien” börsennotierte Aktien;
- b)
- „festverzinsliche Wertpapiere” börsennotierte Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um öffentliche Schuldverschreibungen handelt;
- c)
- „öffentliche Schuldverschreibungen” börsennotierte Schuldverschreibungen, die von einem öffentlichen Emittenten begeben werden.
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