Artikel 1 VO (EU) 2020/1816

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Aktien” börsennotierte Aktien;
b)
„festverzinsliche Wertpapiere” börsennotierte Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um öffentliche Schuldverschreibungen handelt;
c)
„öffentliche Schuldverschreibungen” börsennotierte Schuldverschreibungen, die von einem öffentlichen Emittenten begeben werden.

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