Präambel VO (EU) 2020/1816

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris, das die Union am 5. Oktober 2016 angenommen hat(2) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ), zielt darauf ab, die Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels zu verstärken, indem unter anderem die Investitionsströme in Einklang mit einem Weg zu niedrigen Treibhausgasemissionen und einer klimaresistenten Entwicklung gebracht werden.
(2)
Am 11. Dezember 2019 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Der europäische Grüne Deal” (3). Der europäische Grüne Deal stellt eine neue Wachstumsstrategie dar, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Die Umsetzung des europäischen Grünen Deals erfordert, dass klare, langfristige Signale für Investoren gesetzt werden, damit „verlorene” Vermögenswerte vermieden und nachhaltige Finanzmittel mobilisiert werden.
(3)
Die Verordnung (EU) 2016/1011 schreibt vor, dass Referenzwert-Administratoren in der Referenzwert-Erklärung erläutern müssen, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (im Folgenden „ESG” ) in den einzelnen zur Verfügung gestellten und veröffentlichten Referenzwerten oder Referenzwert-Familien berücksichtigt werden.
(4)
Unterschiedliche Arten der Erläuterung, wie die ESG-Faktoren berücksichtigt werden, würden zu einem Mangel an Vergleichbarkeit zwischen den Referenzwerten und zu einem Mangel an Eindeutigkeit in Bezug auf den Umfang und die Ziele der ESG-Faktoren führen. Es ist daher notwendig, den Inhalt dieser Erläuterung zu spezifizieren und ein zu verwendendes Muster festzulegen.
(5)
Um die Informationen für die Anleger besser anzupassen, sollte bei der Anforderung, zu erläutern, wie ESG-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten oder Referenzwert-Familien, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden, den zugrunde liegenden Vermögenswerten, auf denen die Referenzwerte basieren, Rechnung getragen werden. Diese Verordnung gilt nicht für Referenzwerte, deren zugrunde liegende Vermögenswerte keine Auswirkungen auf den Klimawandel haben, wie zum Beispiel Referenzzinssätze und Devisen-Referenzwerte.
(6)
Die Erläuterung, wie ESG-Faktoren berücksichtigt werden, sollte den entsprechenden Score der relevanten ESG-Faktoren im Vergleich zum Referenzwert in Form eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts wiedergeben. Ein solcher Score sollte nicht für alle Bestandteile der Referenzwerte offengelegt werden. Sofern dies sachdienlich und zweckmäßig ist, können die Referenzwert-Administratoren zusätzliche ESG-Informationen bereitstellen.
(7)
Aufgrund ihrer Eigenschaften und Ziele sollten spezifische Offenlegungsanforderungen für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte sowie für wichtige Referenzwerte für Anleihen und Aktien festgelegt werden.
(8)
Um den Anwendern von Referenzwerten genaue und aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die Referenzwert-Administratoren die bereitgestellten Informationen aktualisieren, um alle an dieser Referenzwert-Erklärung vorgenommenen Änderungen widerzuspiegeln, und den Grund und die Daten angeben, aus dem bzw. an denen die Informationen aktualisiert wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)

Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(3)

COM(2019) 640 final.

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