Artikel 2 VO (EU) 2020/1823

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 27. März 2021 und für ab diesem Datum bei der Kommission eingereichte Anträge.

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