Präambel VO (EU) 2020/1823

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 enthält die Modalitäten für die Aktualisierung der Listen von Stoffen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) (im Folgenden „sektorale lebensmittelrechtliche Vorschriften” ) in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission(5) enthält die Vorschriften in Bezug auf Inhalt, Aufmachung und Vorlage der Anträge auf Aktualisierung der EU-Listen im Rahmen der einzelnen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Des Weiteren sind in der genannten Verordnung die genauen Modalitäten der Prüfung der Zulässigkeit der Anträge bezüglich Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie die Art der Informationen festgelegt, die im Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) enthalten sein müssen.
(3)
Mit der Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) wurden die Verordnungen (EG) Nr. 178/2002(7) und (EG) Nr. 1331/2008 geändert. Ziel dieser Änderungen ist die Verbesserung von Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung in allen Bereichen der Lebensmittelkette, in denen die Behörde eine wissenschaftliche Risikobewertung vornimmt, einschließlich des Bereichs der Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen.
(4)
Im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie Zutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln wurden mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 neue Bestimmungen eingeführt, die unter anderem Folgendes betreffen: die allgemeine Beratung vor Antragstellung durch die Mitarbeiter der Behörde auf Ersuchen eines potenziellen Antragstellers sowie die Pflicht zur Meldung von Studien, die von Unternehmern in Auftrag gegeben oder durchgeführt wurden, um einen Antrag zu stützen, und die Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Pflicht. Eingeführt wurden außerdem Bestimmungen über die Offenlegung aller wissenschaftlichen Daten, Studien und sonstigen Informationen zur Stützung eines Antrags (mit Ausnahme vertraulicher Informationen) zu einem frühen Zeitpunkt während des Risikobewertungsprozesses durch die Behörde, gefolgt von einer Konsultation Dritter. Die Änderungen umfassen ferner besondere Verfahrensvorschriften für Anträge auf die vertrauliche Behandlung von Informationen und für die Bewertung dieser Anträge hinsichtlich der vom Antragsteller übermittelten Informationen durch die Behörde, sofern die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersucht.
(5)
Mit der Verordnung (EU) 2019/1381 wurde außerdem die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 dahingehend geändert, dass Bestimmungen zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und zur Berücksichtigung sektoraler Besonderheiten bei den vertraulichen Informationen aufgenommen wurden.
(6)
Angesichts des Umfangs und der Anwendung all dieser Änderungen sollte die Verordnung (EU) Nr. 234/2011 so angepasst werden, dass sie die Änderungen in Bezug auf Inhalt, Aufmachung und Vorlage der Anträge auf Aktualisierung der EU-Listen im Rahmen der einzelnen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften, auf die Modalitäten der Prüfung der Zulässigkeit der Anträge und auf die Art der Informationen, die in den Gutachten der Behörde enthalten sein müssen, widerspiegelt. Die Verordnung (EU) Nr. 234/2011 sollte insbesondere auf die Standarddatenformate verweisen und vorschreiben, dass die Anträge Informationen enthalten müssen, aus denen die Beachtung der in Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Meldepflicht hervorgeht. Sie sollte darüber hinaus klarstellen, dass die Bewertung der Beachtung der Meldepflicht zur Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags gehört.
(7)
Des Weiteren sollte es angesichts des Umstands, dass die Behörde gemäß Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für die Verwaltung der Datenbank mit den Studien zuständig ist, der Kommission auch möglich sein, im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit von Anträgen die Behörde zu konsultieren, um zu überprüfen, ob ein Antrag die einschlägigen Anforderungen des genannten Artikels erfüllt.
(8)
Werden im Rahmen der Risikobewertung öffentliche Konsultationen gemäß Artikel 32c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 durchgeführt, so sollte das Gutachten der Behörde entsprechend den Transparenzanforderungen, denen sie unterliegt, auch die Ergebnisse dieser Konsultationen enthalten.
(9)
Diese Verordnung sollte ab dem 27. März 2021 und für ab diesem Datum eingereichte Anträge gelten, d. h. ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/1381.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 15).

(6)

Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

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