Artikel 1 VO (EU) 2020/1825
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:
„Absatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 40 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend Verbote für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union verhängt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.”
- 2.
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Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unterabsatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend besondere Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.”
- b)
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In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unterabsatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend besondere Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union festgelegt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.”
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