Präambel VO (EU) 2020/1825

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen(1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(2) wird in Verbindung mit Anhang VI derselben Verordnung die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Drittlandsgebieten, für die das Verbot gilt, festgelegt.
(2)
Mit Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird in Verbindung mit Anhang VII derselben Verordnung die in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union festgelegt.
(3)
Darüber hinaus wird mit Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VIII derselben Verordnung die in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union festgelegt.
(4)
Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wurde deutlich, dass in bestimmten Ausnahmefällen bestimmte Durchführungsrechtsakte mit vorübergehenden Verboten oder besonderen Anforderungen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände in das Gebiet der Union oder die Verbringung innerhalb dieses Gebiets gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen werden müssen, um spezifischen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die nicht ausreichend bewertet wurden. Dies wird es ermöglichen, die Pflanzengesundheitsrisiken, denen mit diesen Verboten oder besonderen Anforderungen entgegengewirkt wird, weiter zu bewerten, um ihren pflanzengesundheitlichen Status zu bestimmen.
(5)
Daher sollte in den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 vorgesehen werden, dass die jeweiligen Verbote oder besonderen Anforderungen unbeschadet dieser Rechtsakte gelten.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

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