ANHANG VO (EU) 2020/191
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
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Elastische Schlauchbandage, bestehend aus einer Lage synthetischer Gewirke (85 % Nylon, 15 % Elasthan) auf der Außenseite und einer gelartigen Beschichtung aus nicht geschäumtem Kunststoff auf der Innenseite. Die Schlauchbandage ist in verschiedenen Längen (zwischen 65 und 150 mm) und Durchmessern (zwischen 15 und 30 mm) erhältlich. Das Produkt ist zur Linderung von Druck- und Reibungsschmerzen an empfindlichen Fingern, Fingernägeln, Zehen oder Zehennägeln bestimmt. Die Schlauchbandage kann passend zugeschnitten werden. Das Erzeugnis ist für den Einzelverkauf aufgemacht. |
63079010 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 63 und dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 630790 und 63079010. Eine Einreihung in die Position 3005 ist ausgeschlossen, da die Ware nicht den Charakter von Watte, Gaze, Binden oder ähnlichen Erzeugnissen in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken hat. Eine Einreihung in Kapitel 39 als Kunststoffe oder Waren daraus ist gemäß Anmerkung 2 p) zu diesem Kapitel ausgeschlossen, da die Ware aus Geweben der Position 5903 (Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert) besteht. Die Ware wird abgepasst hergestellt und ist gebrauchsfertig und daher eine konfektionierte Spinnstoffware im Sinne der Anmerkung 7 b) zu Abschnitt XI. Obwohl die Ware aus Geweben der Position 5903 (Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert) besteht, ist eine Einreihung in Kapitel 59 gemäß Anmerkung 8 a) zu Abschnitt XI ausgeschlossen, weil konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 des genannten Abschnitts nicht zu Kapitel 59 gehören. Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 63, sofern sie nicht in anderen Positionen des Abschnitts XI erfasst sind. Darunter fallen auch Waren, die auf die gewünschte Länge zugeschnitten werden können und die im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI konfektioniert sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, Absätze 1 und 3). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken in den KN-Code 63079010 einzureihen. |
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