Artikel 2 VO (EU) 2020/194

Funktionen der elektronischen Schnittstelle

Die elektronische Schnittstelle im Mitgliedstaat der Identifizierung, über die sich ein Steuerpflichtiger oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler für die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen registriert und über die er oder der Vermittler die Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen dieser Regelung an den Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt, muss die nachstehenden Funktionen aufweisen:

a)
Sie muss die Möglichkeit bieten, die gemäß Artikel 361 oder 369p der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Informationen und jede Änderung dieser Informationen sowie die in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 365, 369g oder 369t der Richtlinie 2006/112/EG anzugebenden Informationen zu speichern, bevor diese Informationen oder Änderungen übermittelt werden;
b)
sie muss dem Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler die Möglichkeit bieten, relevante Informationen zu den Mehrwertsteuererklärungen durch eine elektronische Dateiübertragung gemäß den Bedingungen des Mitgliedstaats der Identifizierung zu übermitteln.

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