Artikel 3 VO (EU) 2020/194
Übermittlung von Angaben zur Identität
(1) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den anderen Mitgliedstaaten über das CCN/CSI-Netz die nachstehenden Informationen, einschließlich etwaiger Änderungen dieser Informationen:
- a)
- Angaben zur Identität des Steuerpflichtigen, der die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nimmt;
- b)
- Angaben zur Identität des Steuerpflichtigen, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt;
- c)
- Angaben zur Identität des Steuerpflichtigen, der die Einfuhrregelung in Anspruch nimmt;
- d)
- Angaben zur Identität eines Vermittlers;
- e)
- die dem Steuerpflichtigen oder einem Vermittler zugeteilte Identifikationsnummer.
(2) Die einheitliche elektronische Mitteilung gemäß Anhang I dient der Übermittlung der Informationen nach Absatz 1, wobei jeweils die folgende Spalte zu nutzen ist:
- a)
- Spalte B für die Nicht-EU-Regelung;
- b)
- Spalte C für die EU-Regelung;
- c)
- Spalte D für die Einfuhrregelung zur Identifizierung des Steuerpflichtigen gemäß Artikel 369p Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2006/112/EG;
- d)
- Spalte E für die Einfuhrregelung zur Identifizierung des Vermittlers gemäß Artikel 369p Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG.
(3) Der Mitgliedstaat der Identifizierung informiert die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung, wenn der Steuerpflichtige
- a)
- aus dem Identifikationsregister einer der Sonderregelungen gemäß Artikel 363, 369e oder 369r Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2006/112/EG ausgeschlossen oder gestrichen wird;
- b)
- auf eigenen Wunsch auf die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen verzichtet;
- c)
- im Rahmen der EU-Regelung oder der Einfuhrregelung den Mitgliedstaat der Identifizierung wechselt.
(4) Der Mitgliedstaat der Identifizierung informiert die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung, wenn der Vermittler
- a)
- gemäß Artikel 369r Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aus dem Identifikationsregister gestrichen wird;
- b)
- auf eigenen Wunsch seine Tätigkeit als Vermittler aufgibt;
- c)
- den Mitgliedstaat der Identifizierung wechselt.
(5) Die individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern, die Steuerpflichtigen oder gegebenenfalls in Bezug auf Steuerpflichtige gemäß Artikel 369q Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG zugeteilt werden, werden automatisch zwischen dem Mitgliedstaat der Identifizierung und den anderen Mitgliedstaaten über ein zentrales Register oder ein anderes vertrauenswürdiges Instrument für den Datenaustausch in einer Weise ausgetauscht, die jederzeit gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten einen korrekten, aktuellen Überblick über die Gültigkeit aller solcher von allen Mitgliedstaaten zugeteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern haben.
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