Artikel 4 VO (EU) 2020/194

Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder den Vermittler

(1) Der Steuerpflichtige oder gegebenenfalls im Falle der Einfuhrregelung der für seine Rechnung handelnde Vermittler übermittelt dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Mehrwertsteuererklärungen mit den gemäß Artikel 365, 369g oder 369t der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen Angaben unter Verwendung der in Anhang III dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung. Spalte B dieser einheitlichen elektronischen Mitteilung ist für die Nicht-EU-Regelung, Spalte C für die EU-Regelung und Spalte D für die Einfuhrregelung zu verwenden.

(2) Wenn ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Sonderregelung während eines Steuerzeitraums in keinem Mitgliedstaat im Rahmen dieser Sonderregelung Lieferungen von Gegenständen tätigt oder Dienstleistungen erbringt und er keine Änderungen an früheren Mehrwertsteuererklärungen vorzunehmen hat, ist eine Mehrwertsteuer-Nullmeldung auszufüllen. Zu diesem Zweck werden nur die folgenden Felder der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung ausgefüllt:

a)
die Felder 1, 2, 11 und 24 für die Nicht-EU-Regelung;
b)
die Felder 1, 2, 21 und 24 für die EU-Regelung;
c)
die Felder 1, 1a, 2, 11 und 24 für die Einfuhrregelung.

(3) Der Steuerpflichtige oder gegebenenfalls im Falle der Einfuhrregelung der für seine Rechnung handelnde Vermittler muss die einen Mitgliedstaat des Verbrauchs betreffenden Dienstleistungen und Lieferungen nur dann angeben, wenn in diesem Mitgliedstaat während des Steuerzeitraums im Rahmen der Sonderregelungen Lieferungen von Gegenständen getätigt oder Dienstleistungen erbracht wurden.

Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige im Falle der EU-Regelung die in Artikel 369g Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG genannten Lieferungen in Bezug auf einen Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände versandt oder befördert werden, nur dann angeben, wenn während des Steuerzeitraums aus diesem Mitgliedstaat Gegenstände, die unter die EU-Regelung fallen, versandt oder befördert worden sind. Ebenso muss ein Steuerpflichtiger die von einem Mitgliedstaat der Niederlassung aus erbrachten Dienstleistungen nur dann angeben, wenn während des Steuerzeitraums von diesem Mitgliedstaat aus Dienstleistungen, die unter die EU-Regelung fallen, erbracht worden sind.

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