Artikel 5 VO (EU) 2020/194

Übermittlung von in der Mehrwertsteuererklärung enthaltenen Informationen

Die Informationen in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind vom Mitgliedstaat der Identifizierung über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung zu übermitteln

a)
an jeden in der Mehrwertsteuererklärung angegebenen Mitgliedstaat des Verbrauchs;
b)
im Falle der EU-Regelung zusätzlich an die folgenden in der Mehrwertsteuererklärung genannten Mitgliedstaaten:

i)
jeden Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände versandt oder befördert werden;
ii)
jeden Mitgliedstaat der Niederlassung, von dem aus Dienstleistungen erbracht worden sind.

Im Sinne des ersten Absatzes übermittelt der Mitgliedstaat der Identifizierung jedem betroffenen Mitgliedstaat die allgemeinen Informationen aus Teil 1 der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung sowie die Informationen aus den Teilen 2, 3 und 4 dieser einheitlichen elektronischen Mitteilung, die sich auf den betreffenden Mitgliedstaat beziehen.

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