Artikel 5 VO (EU) 2020/194
Übermittlung von in der Mehrwertsteuererklärung enthaltenen Informationen
Die Informationen in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind vom Mitgliedstaat der Identifizierung über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung zu übermitteln
- a)
- an jeden in der Mehrwertsteuererklärung angegebenen Mitgliedstaat des Verbrauchs;
- b)
-
im Falle der EU-Regelung zusätzlich an die folgenden in der Mehrwertsteuererklärung genannten Mitgliedstaaten:
- i)
- jeden Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände versandt oder befördert werden;
- ii)
- jeden Mitgliedstaat der Niederlassung, von dem aus Dienstleistungen erbracht worden sind.
Im Sinne des ersten Absatzes übermittelt der Mitgliedstaat der Identifizierung jedem betroffenen Mitgliedstaat die allgemeinen Informationen aus Teil 1 der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung sowie die Informationen aus den Teilen 2, 3 und 4 dieser einheitlichen elektronischen Mitteilung, die sich auf den betreffenden Mitgliedstaat beziehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.