Artikel 6a VO (EU) 2020/194

Austausch von Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen oder deren Vermittlern

(1) Der Mitgliedstaat des Verbrauchs ersucht gemäß den Artikeln 369, 369k und 369x der Richtlinie 2006/112/EG den Mitgliedstaat der Identifizierung unter Verwendung des Standardformulars nach Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses C(2019) 2866 der Kommission(1) um Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen oder Vermittlers. Der Mitgliedstaat des Verbrauchs übermittelt das Standardformular auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz.

Der Mitgliedstaat des Verbrauchs nimmt folgende Informationen in das Standardformular auf:

a)
eine Erklärung, dass das Ersuchen gemäß Artikel 47i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gestellt wird,
b)
den Namen des Steuerpflichtigen und den Namen des Vermittlers, sofern ein solcher benannt ist,
c)
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die der Mitgliedstaat der Identifizierung dem Steuerpflichtigen oder dem Vermittler für den durch den Vermittler vertretenen Steuerpflichtigen erteilt hat,
d)
die Steuerzeiträume, auf die sich das Ersuchen bezieht,
e)
die Art der ersuchten Aufzeichnungen.

(2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs unter Verwendung des Formulars nach Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses C(2019) 2866 die beim Steuerpflichtigen oder dessen Vermittler eingeholten Aufzeichnungen. Das Standardformular wird auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz übermittelt.

(3) Die vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 47j Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermittelnde elektronische Mitteilung enthält folgende Informationen:

a)
eine Erklärung, dass die elektronische Mitteilung gemäß Artikel 47j Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelt wird,
b)
den Namen des Steuerpflichtigen und den Namen des Vermittlers, sofern ein solcher benannt ist,
c)
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die der Mitgliedstaat der Identifizierung dem Steuerpflichtigen oder dem Vermittler für den durch den Vermittler vertretenen Steuerpflichtigen erteilt hat,
d)
die Steuerzeiträume, auf die sich die beabsichtigten behördlichen Ermittlungen beziehen,
e)
den Umfang der beabsichtigten behördlichen Ermittlungen,
f)
das Datum, bis zu dem die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf die elektronische Mitteilung antworten müssen.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt die elektronische Mitteilung den anderen Mitgliedstaaten über das CCN/CSI-Netz.

(4) Der Mitgliedstaat des Verbrauchs setzt sich mit dem Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 47j Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 unter Verwendung des Standardformulars nach Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses C(2019) 2866 und auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz ins Benehmen. Der Mitgliedstaat des Verbrauchs nimmt folgende Informationen in dieses Standardformular auf:

a)
den Namen des Steuerpflichtigen und den Namen des Vermittlers, sofern ein solcher benannt ist,
b)
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die der Mitgliedstaat der Identifizierung dem Steuerpflichtigen oder dem Vermittler für den durch den Vermittler vertretenen Steuerpflichtigen erteilt hat,
c)
die Steuerzeiträume, auf die sich die beabsichtigten behördlichen Ermittlungen beziehen,
d)
den Umfang der beabsichtigten behördlichen Ermittlungen,

Stimmt der Mitgliedstaat der Identifizierung der Einleitung behördlicher Ermittlungen zu, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten über die in Absatz 3 genannte Mitteilung.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsbeschluss C(2019) 2866 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Standardformulare, der automatisierten Bereitstellung bestimmter Informationen und der Dienstgütevereinbarung.

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