Artikel 6b VO (EU) 2020/194

Standardformular für die Übermittlung von Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen oder seines Vermittlers an den Mitgliedstaat der Identifizierung

Die Struktur des Standardformulars gemäß Artikel 47i Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.

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