Artikel 6b VO (EU) 2020/194
Standardformular für die Übermittlung von Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen oder seines Vermittlers an den Mitgliedstaat der Identifizierung
Die Struktur des Standardformulars gemäß Artikel 47i Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.