ANHANG III VO (EU) 2020/194

Mehrwertsteuererklärungen

Teil 1: Allgemeine Informationen
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Feldnummer Nicht-EU-Regelung EU-Regelung Einfuhrregelung
Einmalige Bezugsnummer (1)
1 Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, einschließlich Ländercode Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369q Absätze 1 oder 3 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
1a Wird der Steuerpflichtige durch einen Vermittler vertreten, die Identifikationsnummer dieses Vermittlers, die ihm gemäß Artikel 369q Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erteilt wurde
2 Steuerzeitraum(2) Steuerzeitraum(2) Steuerzeitraum(3)
2a Beginn und Ende des Zeitraums(4) Beginn und Ende des Zeitraums(4) Beginn und Ende des Zeitraums(5)
3 Währung Währung Währung
Teil 2: Für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Mehrwertsteuer zu entrichten ist (6)

2a) Dienstleistungen, die vom Mitgliedstaat der Identifizierung und von (einer) festen Niederlassung(en) außerhalb der Europäischen Union aus erbracht werden

2b) Lieferungen von Gegenständen, die aus dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert werden (7)

4.1 Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs
5.1 Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs(8) Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs(8) Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs(8)
6.1 Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs(8) Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs(8) Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs(8)
7.1 Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz(8) Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz(8) Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz(8)
8.1 Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuernormalsatz(8) Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuernormalsatz(8) Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuernormalsatz(8)
9.1 Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz(8) Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz(8) Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz(8)
10.1 Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz(8) Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz(8) Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz(8)
11.1 Insgesamt zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag Insgesamt für die in Teil 2a angegebenen erbrachten Dienstleistungen und die in Teil 2b angegebenen Lieferungen von Gegenständen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag Insgesamt zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag
2c) Dienstleistungen, die von festen Niederlassungen in Mitgliedstaaten aus erbracht werden (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend) (9)
2d) Lieferungen von Gegenständen, die aus einem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend) (10) (11)
12.1 Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs
13.1 Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs(8)
14.1 Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs(8)
15.1

Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder, falls nicht verfügbar, Steuerregisternummer, einschließlich Ländercode,

der festen Niederlassung, von der aus die Dienstleistungen erbracht werden, oder

der Niederlassung, aus der Gegenstände versandt oder befördert werden.

Erfolgt die Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und besitzt der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer, so ist der Ländercode dieses Mitgliedstaats weiterhin anzugeben.

16.1 Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz(8)
17.1 Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuernormalsatz(8)
18.1 Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz(8)
19.1 Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz(8)
20.1 Insgesamt für die in Teil 2c angegebenen erbrachten Dienstleistungen und die in Teil 2d angegebenen Lieferungen von Gegenständen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag
2e) Gesamtbetrag für vom Mitgliedstaat der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen, Lieferungen von Gegenständen aus einem anderen Mitgliedstaat sowie von allen festen Niederlassungen außerhalb des Mitgliedstaats der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen
21.1 Insgesamt zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag (Feld 11.1 + Feld 11.2 ... + Feld 20.1 + Feld 20.2 ...)
Teil 3: Für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, für den eine Berichtigung der Mehrwertsteuer vorgenommen wird
22.1 Steuerzeitraum(2) Steuerzeitraum(2) Steuerzeitraum(3)
23.1 Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs
24.1 MwSt-Gesamtbetrag aufgrund von Berichtigungen bei erbrachten Dienstleistungen(12) MwSt-Gesamtbetrag aufgrund von Berichtigungen bei erbrachten Dienstleistungen(12) MwSt-Gesamtbetrag aufgrund von Berichtigungen bei erbrachten Dienstleistungen(12)
Teil 4: Saldo der jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs geschuldeten Mehrwertsteuer
25.1 Geschuldeter Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer einschließlich Berichtigungen früherer Erklärungen je Mitgliedstaat (Feld 11.1 + Feld 11.2 ... + Feld 24.1 + Feld 24.2 …)(12) Geschuldeter Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer einschließlich Berichtigungen früherer Erklärungen je Mitgliedstaat (Feld 21.1 + Feld 21.2 ... + Feld 24.1 + Feld 24.2 …)(12) Geschuldeter Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer einschließlich Berichtigungen früherer Erklärungen je Mitgliedstaat (Feld 11.1 + Feld 11.2 ... + Feld 24.1 + Feld 24.2 …)(12)
Teil 5: Gesamtbetrag der allen Mitgliedstaaten des Verbrauchs geschuldeten Mehrwertsteuer
26 Allen Mitgliedstaaten geschuldeter Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer (Felder 25.1 + 25.2 …)(13) Allen Mitgliedstaaten geschuldeter Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer (Felder 25.1 + 25.2 …)(13) Allen Mitgliedstaaten geschuldeter Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer (Felder 25.1 + 25.2 …)(13)

Fußnote(n):

(1)

Die vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte einmalige Bezugsnummer hat das Format Ländercode des MSI/Mehrwertsteuernummer/Zeitraum, z. B. CZ/xxxxxxxxx/Q1.jjjj (oder /M01.jjjj für die Einfuhrregelung), und wird durch den Zeitstempel ergänzt. Die Nummer wird vom Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten erteilt.

(2)

Bezieht sich auf Kalenderquartale: Ql.jjjj – Q2.jjjj – Q3.jjjj – Q4.jjjj. Gibt es mehr als einen Steuerzeitraum, der in Teil 3 zu berichtigen ist, so sind die Felder 22.1.1, 22.1.2 usw. zu verwenden.

(3)

Bezieht sich auf Kalendermonate: M01.jjjj – M02.jjjj – M03.jjjj – usw. Gibt es mehr als einen Steuerzeitraum, der in Teil 3 zu berichtigen ist, so sind die Felder 22.1.1, 22.1.2 usw. zu verwenden.

(4)

Nur auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige für das Quartal mehr als eine Mehrwertsteuererklärung einreicht. Bezieht sich auf Kalendertage: tt.mm.jjjj – tt.mm.jjjj.

(5)

Nur auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige/der Vermittler für den Monat mehr als eine Mehrwertsteuererklärung einreicht. Bezieht sich auf Kalendertage: tt.mm.jjjj – tt.mm.jjjj.

(6)

Wenn es mehr als einen Mitgliedstaat des Verbrauchs gibt.

(7)

Einschließlich Lieferungen, die über eine elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterstützt werden, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände im Mitgliedstaat der Identifizierung beginnt und endet.

(8)

Werden während des Erklärungszeitraums mehrere Normalsätze angewandt, so sind die Felder 5.1.2, 7.1.2, 8.1.2, 13.1.2, 16.1.2, 17.1.2 usw. zu verwenden. Bei Anwendung mehrerer ermäßigter Mehrwertsteuersätze sind die Felder 6.1.2, 9.1.2, 10.1.2, 14.1.2, 18.1.2, 19.1.2 usw. zu verwenden.

(9)

Gibt es mehr als eine feste Niederlassung, so sind die Felder 12.2 bis 20.2 usw. zu verwenden.

(10)

Gibt es außer dem Mitgliedstaat der Identifizierung mehr als einen Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, so sind die Felder 12.2 bis 20.2 usw. auszufüllen.

(11)

Einschließlich Lieferungen, die über eine elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterstützt werden, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet.

(12)

Dieser Betrag kann negativ sein.

(13)

Negative Beträge in den Feldern 25.1, 25.2 usw. können nicht berücksichtigt werden.

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