Artikel 2 VO (EU) 2020/1987

Leistung einer Sicherheit

Die Inanspruchnahme des ermäßigten Einfuhrzolls im Rahmen eines Zollkontingents, das in der Reihenfolge der Antragstellung verwaltet wird, kann von der Leistung einer Sicherheit bei den zuständigen Behörden abhängig gemacht werden.

Die Marktteilnehmer leisten die Sicherheit zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einen Antrag auf Bewilligung der Endverwendung gemäß Artikel 211 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) stellen, oder gegebenenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgeben.

Der Wechselkurs wird gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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