Artikel 3 VO (EU) 2020/1987
Freigabe und Verfall von Sicherheiten
(1) Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, sobald die zuständige Behörde den zufriedenstellenden Nachweis erhalten hat, dass die mit der Sicherheit verbundenen Anforderungen erfüllt sind.
(2) Werden die betreffenden Anforderungen nicht vollständig erfüllt, wird die Sicherheit anteilig für die Menge freigegeben, für die die Anforderungen erfüllt sind. Der Anteil der Sicherheit, der nicht freigegeben wird, verfällt im Einklang mit Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
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