Artikel 16 VO (EU) 2020/1988

Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526, 09.1527, 09.1558, 09.1559, 09.1570 und 09.1572

(1) Die Zollbefreiung für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526, 09.1527, 09.1558, 09.1559, 09.1570 und 09.1572 gilt unter der Bedingung, dass für die eingeführten Weine keine Ausfuhrsubventionen gewährt wurden.

(2) Den Zollbehörden der Union ist ein Dokument V I 1 oder ein Teildokument V I 2 vorzulegen, das gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission(1) ausgestellt wurde.

(3) Gemäß Protokoll Nr. 2 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits(2), das mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission(3) geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 ausgesetzt, wenn Serbien für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.

(4) Auf Ersuchen einer der in Absatz 3 genannten Vertragsparteien können Konsultationen abgehalten werden, um die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 durch Übertragung von Mengen von dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1527 auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1526 anzupassen.

(5) Gemäß dem Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke(4) (im Folgenden „Zusatzprotokoll über Wein” ), das mit dem Beschluss 2001/916/EG des Rates(5) geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der im Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollkontingente ausgesetzt, wenn Nordmazedonien für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.

(6) Ungeachtet der Bedingungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs I zu dem Zusatzprotokoll über Wein gelten für Weineinfuhren im Rahmen der Unionszollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits(6), das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission(7) gebilligt wurde.

(7) Auf Ersuchen einer der in Absatz 6 genannten Vertragsparteien können Konsultationen abgehalten werden, um die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 durch Übertragung von Mengen über 6000 hl von dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1559 auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1558 anzupassen.

(8) Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits(8), das mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates(9) geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 ausgesetzt, wenn das Kosovo(10) für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.

(9) Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 muss in dem Dokument V I 1 wie folgt angegeben sein, dass die Anforderung gemäß Absatz 1 erfüllt ist: „Für die in dieser Bescheinigung genannten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrsubventionen gewährt.”

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(2)

ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16.

(3)

Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14).

(4)

ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 9.

(5)

Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6).

(6)

ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

(7)

Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1).

(8)

ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3.

(9)

Beschluss (EU) 2016/342 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Union (ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 1.)

(10)

Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

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