Artikel 15 VO (EU) 2020/1988

Echtheitsbescheinigung für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033

(1) Erzeugnissen, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen, muss eine den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 entsprechende Echtheitsbescheinigung beigefügt werden, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslands gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurde und bestätigt, dass die Erzeugnisse die in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Merkmale aufweisen.

Nutzt das das Dokument ausstellende Drittland im Einklang mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 31c das ELAN nicht, so muss die Echtheitsbescheinigung, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslands gemäß Anhang IV ausgestellt wurde und bestätigt, dass die Erzeugnisse die in Artikel 14 genannten spezifischen Merkmale aufweisen, nach dem Muster gemäß Anhang II Teile C, D und E ausgestellt werden.

(2) Für Orangensaftkonzentrate kann die Echtheitsbescheinigung jedoch durch eine allgemeine Bestätigung ersetzt werden, die der Kommission vor der Einfuhr vorgelegt werden muss und in der die zuständige Behörde des Ursprungslands bestätigt, dass die in diesem Land hergestellten Orangensaftkonzentrate keinen Saft von Blutorangen enthalten. Im Anschluss unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege, damit diese ihre Zolldienststellen entsprechend anweisen können.

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