Artikel 14 VO (EU) 2020/1988

Begriffsbestimmungen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033

(1) Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0025 gelten „Süßorangen hoher Qualität” als Orangen, die in ihren Sortenmerkmalen ähnlich sind, die reif, fest und von guter Form sind, mit zumindest guter Farbe, weicher Struktur, ohne Fäulnis, ohne rissige Haut, ohne harte oder trockene Haut, ohne Hautkrankheit, ohne Wachstumsrisse, ohne Quetschungen (außer durch übliche Behandlung bei der Verpackung), ohne durch Trockenheit oder Feuchtigkeit verursachte Schäden, ohne große oder hervorstehende Rauheiten, ohne Falten, Narben, Ölflecke, Schuppen, Sonneneinwirkungszeichen, Schmutz oder andere Fremdkörper, frei von Krankheiten, ohne Insekten oder Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen oder andere Ursachen, unter der Bedingung, dass höchstens 15 % der Früchte der jeweiligen Sendung dieser Beschreibung nicht entsprechen, wobei in diesem Prozentsatz höchstens 5 % mit ernsten Schäden eingeschlossen sind und in diesem Prozentsatz von 5 % höchstens 0,5 % Fäulnis enthalten ist.

(2) Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0027 gelten unter dem Namen „Minneolas” bekannte Kreuzungen von Zitrusfrüchten als Zitrusfrüchte der Sorte Minneola (Citrus paradisi Macf. CV Duncan und Citrus reticulata Blanco CV Dancy).

(3) Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0033 gilt „Orangensaft, konzentriert, gefroren, mit einem Brixwert von 50 oder weniger” als Orangensaft, dessen Volumenmasse sich bei 20 °C auf 1,229 g pro cm3 oder weniger beläuft.

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