Artikel 13 VO (EU) 2020/1988
Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168 und 09.0169
(1) Für die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168 und 09.0169 ist ein Ursprungszeugnis vorzulegen.
(2) Das Muster für das Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 ist in Anhang II Teil B enthalten.
(3) Das Ursprungszeugnis ist 90 Tage ab dem Tag seiner Ausstellung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres gültig.
(4) Der Name der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen Behörde Bangladeschs wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
(5) Die zuständige Behörde Bangladeschs fügt einen der in Anhang III aufgeführten Einträge unter „Bemerkungen” in das Ursprungszeugnis ein.
(6) Liegt die vom Ausfuhrland erhobene Steuer unter dem in Anhang I festgesetzten ermäßigten Zollsatz, darf die Ermäßigung den erhobenen Betrag nicht übersteigen.
(7) Reismengen anderer Verarbeitungsstufen als derjenigen von geschältem Reis werden anhand der Umrechnungssätze in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission(1) umgerechnet.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 56).
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