Artikel 13 VO (EU) 2020/1988
Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168, 09.0169, 09.0170 und 09.0171
(1) Für die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168, 09.0169, 09.0170 und 09.0171 ist ein Ursprungszeugnis vorzulegen.
(2) Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ursprungszeugnis ist gemäß Artikel 15a Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 auszustellen.
Nutzt das das Dokument ausstellende Drittland im Einklang mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 31c der vorliegenden Verordnung das ELAN nicht, so ist das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ursprungszeugnis gemäß dem Muster für das Ursprungszeugnis in Anhang II Teil B der vorliegenden Verordnung auszustellen.
(3) Das Ursprungszeugnis ist 90 Tage ab dem Tag seiner Ausstellung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres gültig.
(4) Der Name der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen Behörde Bangladeschs wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
(5) Die zuständige Behörde Bangladeschs trägt im Feld „Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)” im ELAN1L-TCDOC, Unterart „Ursprungszeugnis” , oder, sofern sie in den Übergangszeiträumen gemäß Artikel 31a das ELAN nicht nutzt, im Feld „Bemerkungen” im Ursprungszeugnis einen der in Anhang III aufgeführten Vermerke ein.
(6) Liegt die vom Ausfuhrland erhobene Steuer unter dem in Anhang I festgesetzten ermäßigten Zollsatz, darf die Ermäßigung den erhobenen Betrag nicht übersteigen.
(7) Reismengen anderer Verarbeitungsstufen als derjenigen von geschältem Reis werden anhand der Umrechnungssätze in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission(1) umgerechnet.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen (
ABl. L, 2023/2834, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2834/oj ).
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