Artikel 12 VO (EU) 2020/1988

Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0139

(1) Reis, der im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0139 eingeführt wird, wird in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt. Reis, der im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0139 eingeführt wird, muss innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet werden.

(2) Im Antrag auf Bewilligung der Endverwendung gibt der Einführer als Verarbeitungsort entweder den Namen eines Verarbeitungsbetriebs und einen Mitgliedstaat oder höchstens fünf verschiedene Verarbeitungsstätten an.

(3) Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Anforderung gemäß Absatz 1 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

(4) Die Sicherheit wird freigegeben, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet wurde. Wird der Verarbeitungspflicht nicht innerhalb dieser Frist entsprochen, wird die freigegebene Sicherheit für jeden Tag, um den die Frist überschritten wurde, um 2 % gekürzt.

(5) Der zuständigen Behörde ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Verarbeitungsfrist ein Verarbeitungsnachweis vorzulegen. Andernfalls wird die Sicherheit für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, um weitere 2 % gekürzt.

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