Artikel 11 VO (EU) 2020/1988
Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0074 und 09.0075
(1) Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit die Qualität der im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0074 und 09.0075 eingeführten Erzeugnisse gewährleistet ist, ist in Anhang I festgesetzt. Zusätzlich müssen die Zollbehörden eine spezifische Sicherheit verlangen, die der Differenz zwischen dem Höchstzollsatz und dem Kontingentszollsatz auf verschiedene Weizenqualitäten am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entspricht, es sei denn, dieser Anmeldung ist eine vom FGIS der Vereinigten Staaten von Amerika oder von der CGC (Canadian Grain Commission) ausgestellte Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission(1) beigefügt.
(2) Jeder Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0074 entnehmen die Zollbehörden repräsentative Stichproben, um die Analysen durchzuführen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob der Gehalt an glasigen Körnern mindestens 73 % beträgt. Ist die Qualität unzureichend, wird der Zugang zu dem Zollkontingent abgelehnt.
(3) Jeder Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0075 entnehmen die Zollbehörden repräsentative Stichproben, um die Analysen durchzuführen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Qualität des eingeführten Erzeugnisses die Anforderungen in Anhang I erfüllt. Ist die Qualität unzureichend, wird der Zugang zu dem Zollkontingent abgelehnt.
(4) Ergeben die Analysen gemäß den Absätzen 2 und 3, dass die Qualität des eingeführten Erzeugnisses die Anforderungen nicht erfüllt, finden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission Anwendung. Zusätzlich zum Nichtzugang zu dem Zollkontingent wird gemäß Anhang I dieser Verordnung ein Betrag von 5 EUR je 1000 kg einbehalten.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.