Artikel 10 VO (EU) 2020/1988
Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0689 und 09.0779
(1) Die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0689 eingeführten Erzeugnisse werden gegen Vorlage eines Ursprungsnachweises gemäß Artikel 15 der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln(1), das mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates(2) geschlossen wurde, gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits(3), das mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates(4) geschlossen wurde, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
(2) Die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0779 eingeführten Erzeugnisse werden gegen Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Ursprungsnachweises gemäß Artikel 15 der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen(5), das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates(6) geschlossen wurde, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
- (2)
Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).
- (3)
ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.
- (4)
Beschluss 97/126/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 1).
ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.
Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 1).
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