Artikel 9 VO (EU) 2020/1988

Qualitätsanforderungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0076

(1) Gerste kann im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0076 eingeführt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
spezifisches Gewicht: mindestens 60,5 kg/hl;
b)
beschädigte Körner: höchstens 1 %;
c)
Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 13,5 %;
d)
gesunde Körner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität: mindestens 96 %.

(2) Als Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäß Absatz 1 ist eins der folgenden Dokumente vorzulegen:

a)
eine Bescheinigung, dass auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde, oder
b)
eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslands ausgestellte und von der Kommission anerkannte Konformitätsbescheinigung für die eingeführte Gerste.

(3) Nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterliegt Gerste der zollamtlichen Überwachung, um sicherzustellen, dass

a)
sie innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet wird und
b)
aus diesem Malz innerhalb von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz Bier hergestellt wird, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt.

Die Verarbeitung der eingeführten Gerste zu Malz gilt als erfolgt, wenn die Braugerste der Weiche unterzogen wurde.

(4) Die Beträge, die vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten sind, damit gewährleistet ist, dass die Anforderung gemäß Absatz 3 erfüllt wird, sind in Anhang I festgesetzt.

(5) Die Sicherheit gemäß Absatz 4 wird unverzüglich freigegeben, wenn gegenüber der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, dass

a)
die anhand der Konformitätsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Qualitätsanalyse festgestellte Gerstenqualität die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt;
b)
die Verarbeitungspflicht gemäß Absatz 3 innerhalb der festgelegten Frist erfüllt wurde.

(6) Die vom FGIS (Federal Grain Inspection Service) der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Bescheinigungen für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, wie in Anhang II Teil A dargelegt, werden nach dem in den Artikeln 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geregelten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit von der Kommission offiziell anerkannt. Entsprechen die Analysewerte in der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigung den Qualitätsstandards für Braugerste gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei mindestens 3 % der im betreffenden Zollkontingentszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Erzeugnissen Proben entnommen. Die Mitgliedstaaten erhalten auf dem am besten geeigneten Wege eine Abbildung der Stempel, die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.