Artikel 8 VO (EU) 2020/1988

Begriffsbestimmungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0076

Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0076 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Beschädigte Körner” sind Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen;
b)
„gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität” sind Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht im Sinne der Definition gemäß Buchstabe a beschädigt sind, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen.

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