Artikel 7 VO (EU) 2020/1988
Begriffsbestimmungen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124, 09.0131, 09.0126, 09.0127, 09.0128, 09.0129 und 09.0130
(1) Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124 und 09.0131 gelten für die Zwecke der Begriffsbestimmung „andere als zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln” Süßkartoffeln als im Sinne des KN-Codes 07142010 zum menschlichen Verzehr bestimmt, wenn sie zum Zeitpunkt der Zollförmlichkeiten für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr frisch, ganz und in unmittelbaren Umschließungen von 28 kg oder weniger aufgemacht sind.
(2) Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0126, 09.0127, 09.0128 und 09.0129 gelten Erzeugnisse des KN-Codes ex07141000 als andere Erzeugnisse als Pellets aus Mehlen und Grieß des KN-Codes 07141000.
(3) Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0130 gelten Erzeugnisse der KN-Codes ex07141000, ex07143000, ex07144000, ex07145000 und ex07149020 als zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von 28 kg oder weniger, frisch und ganz oder ohne Schale und gefroren, auch in Stücken.
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