Artikel 6 VO (EU) 2020/1988

Kontrollen in Drittländern

Die Kommission kann das Drittland ersuchen, Vertreter der Kommission zu ermächtigen, erforderlichenfalls Kontrollen in diesem Drittland durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen oder Bedingungen für die Ausstellung von Bescheinigungen oder anderen amtlichen Dokumenten, die den Zollbehörden der Union zur Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union vorzulegen sind, erfüllt sind. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands durchgeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.