Artikel 18 VO (EU) 2020/1988

Begriffsbestimmungen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „A-Erzeugnis” im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144, 09.0161 und 09.0162 ein Verarbeitungserzeugnis der KN-Codes 16021000, 16025031 oder 16025095, das kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthält. Das Erzeugnis darf ein Verhältnis Kollagen/Eiweiß von nicht mehr als 0,45 aufweisen und muss mindestens 20 GHT mageres Fleisch ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Nettogesamtgewichts ausmachen müssen. Für die Zwecke dieses Absatzes

a)
gilt als Kollagengehalt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Hydroxyprolingehalt, der nach ISO 3496-1994 bestimmt wird;
b)
wird der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission(1) bestimmt.
c)
umfassen Schlachtnebenerzeugnisse Folgendes: Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Nierenzapfen, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, essbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse;
d)
ist das Erzeugnis einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Erzeugnis bis ins Innere zu koagulieren, sodass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „B-Erzeugnis” im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0145, 09.0163 und 09.0164 ein Verarbeitungserzeugnis aus Rindfleisch, ausgenommen die in Anhang I Teil XV Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse oder die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse. Ebenfalls als B-Erzeugnis gilt ein Verarbeitungserzeugnis des KN-Codes 02102090, das so getrocknet oder geräuchert wurde, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind, und das ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3:2 aufweist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission vom 31. Juli 1986 über das Verfahren zur Bestimmung des Fleischgehalts von zubereitetem oder haltbar gemachtem Rindfleisch der Tarifstelle ex 16.02 B III b) 1) des Verzeichnisses im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2184/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39).

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