Artikel 19 VO (EU) 2020/1988

Spezifische Vorschriften für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164

(1) Die Mengen werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt. Für die Zwecke dieses Absatzes entsprechen 100 kg nicht entbeintes Fleisch 77 kg entbeintem Fleisch.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union muss die gesamte eingeführte Menge zu dem vorgeschriebenen Enderzeugnis gemäß Artikel 18 verarbeitet werden.

(3) Erzeugnisse, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164 eingeführt werden, werden in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt.

(4) Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters für die Zusammensetzung des Erzeugnisses können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten repräsentative Proben entnehmen und analysieren.

(5) Der zuständigen Behörde ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass die gesamte eingeführte Fleischmenge innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der angegebenen Einrichtung zu den vorgeschriebenen Enderzeugnissen verarbeitet wurde. Erfolgte die Verarbeitung nach der Frist von drei Monaten, wird die freigegebene Sicherheit um 15 % und der Restbetrag für jeden Tag, um den die Frist überschritten wurde, um 2 % gekürzt.

(6) Der Nachweis der Verarbeitung ist innerhalb von sieben Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen. Wird der Verarbeitungsnachweis innerhalb der Frist von sieben Monaten erstellt und innerhalb der auf diese Frist folgenden 18 Monate vorgelegt, wird der einbehaltene Betrag abzüglich 15 % der Sicherheit zurückgezahlt.

(7) Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 2 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

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