Artikel 20 VO (EU) 2020/1988
Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142, 09.0143 und 09.0146
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142 und 09.0143 als „gefrorenes Saumfleisch” Saumfleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union gefroren ist und eine Kerntemperatur von — 12 °C oder weniger aufweist.
(2) Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142 und 09.0143 darf nur ganzes Saumfleisch eingeführt werden.
(3) Saumfleisch, das im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0143 eingeführt wird, darf nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn ihm eine von Argentinien ausgestellte Echtheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teil F beigefügt ist.
(4) Eine Echtheitsbescheinigung kann nur für eine Einfuhranmeldung verwendet werden.
(5) Echtheitsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union oder Argentiniens ausgefüllt und mit einer laufenden Nummer versehen, die von den ausstellenden Behörden zugeteilt wird.
(6) Echtheitsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurden. Echtheitsbescheinigungen gelten als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigungen ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.
(7) Die ausstellende Behörde gemäß Artikel 6 muss
- a)
- als solche von Argentinien anerkannt sein;
- b)
- sich verpflichten, die Angaben in der Echtheitsbescheinigung zu prüfen;
- c)
- sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Ersuchen alle zur Bewertung der Angaben in der Echtheitsbescheinigung zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Name der für die Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen zuständigen Behörde Argentiniens wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
(9) Echtheitsbescheinigungen gelten für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag ihrer Ausstellung, jedoch nicht länger als bis zum letzten Tag des Zollkontingentszeitraums.
(10) Für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0146 eingeführten Erzeugnisse gelten die Ursprungsregeln gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen(1), das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission(2) geschlossen wurde.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.
- (2)
Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).
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