Artikel 21 VO (EU) 2020/1988

Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0113

(1) Der Kontingentszollsatz gilt unter der Bedingung, dass die Tiere mindestens 120 Tage in dem Mitgliedstaat gemästet werden, in den sie eingeführt wurden, und zwar in Produktionsstätten, die vom Einführer im Monat nach der Überlassung der Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben werden müssen.

(2) Für die eingeführten Tiere gilt die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, damit gewährleistet ist, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Mastpflicht erfüllt wird.

(3) Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Mastpflicht gemäß Absatz 1 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

(4) Zusätzlich zu Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit gemäß Absatz 3 freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein Nachweis darüber vorgelegt wird, dass die Jungrinder

a)
in dem Betrieb oder den Betrieben gemäß Absatz 1 gemästet wurden;
b)
nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder
c)
vor Ablauf des in Buchstabe b genannten Zeitraums aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

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