Artikel 22 VO (EU) 2020/1988
Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115
(1) Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115 gelten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden, als „nicht zum Schlachten” bestimmt. Im Falle höherer Gewalt, die nachzuweisen ist, können Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0115 in Betracht zu kommen, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- a)
- für Stiere: Abstammungsnachweis;
- b)
- für Kühe und Färsen: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.
(3) Für die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115 eingeführten Tiere gilt die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, damit gewährleistet ist, dass sie nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.
(4) Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass das Schlachtverbot gemäß Absatz 3 befolgt wird, ist in Anhang I festgesetzt.
(5) Die Sicherheit gemäß Absatz 4 wird unverzüglich freigegeben, wenn den zuständigen Zollbehörden ein Nachweis darüber erbracht wird, dass die Tiere
- a)
- vor Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet wurden oder
- b)
- vor Ablauf dieses Zeitraums aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.
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