Artikel 25 VO (EU) 2020/1988

Echtheitsbescheinigungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

(1) Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 ist den Zollbehörden der Union eine in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung vorzulegen.

(2) Die Echtheitsbescheinigung ist nach dem Muster in Anhang II Teil G zu erstellen.

(3) Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung ist anzugeben, dass das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch die Anforderungen gemäß Artikel 24 erfüllt.

(4) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurde.

(5) Eine Echtheitsbescheinigung gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigung den Stempel der ausstellenden Behörde trägt.

(6) Der Stempel kann durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und etwaiger Kopien ersetzt werden.

(7) Die Echtheitsbescheinigung ist drei Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

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