Artikel 25 VO (EU) 2020/1988

Echtheitsbescheinigungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

(1) Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 ist den Zollbehörden der Union eine in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung vorzulegen.

(2) Die Echtheitsbescheinigung ist gemäß den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 oder alternativ, sofern die Übergangsbestimmungen in Artikel 31c der vorliegenden Verordnung dies zulassen und die ausstellende Behörde des Drittlands das ELAN nicht nutzt, nach dem Muster in Anhang II Teil G der vorliegenden Verordnung auszustellen.

(3) Im Feld „Besondere Angaben / besondere Bedingungen” oder auf der Rückseite der nach dem Muster in Anhang II Teil G ausgestellten Echtheitsbescheinigung ist anzugeben, dass das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch die Anforderungen in Artikel 24 erfüllt.

(7) Die Echtheitsbescheinigung ist drei Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

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